Allgemeine Mandatsbedingungen

Für Verträge mit der Rechtsanwältin, die die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen; diese gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“):

1. Zustandekommen und Umfang des Mandats

Ein Mandat kommt erst durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten durch die Rechtsanwältin zustande. Vertragspartner des Mandanten ist die Rechtsanwältin.

Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart

a) bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,

b) umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen der Rechtsanwältin rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen),

c) wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, die Rechtsanwältin übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,

d) ist die Rechtsanwältin zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.

2. Pflichten der Rechtsanwältin

Eine Verpflichtung zum Tätigwerden der Rechtsanwältin besteht frühestens mit Annahme des Mandats und im Falle der Verbrauchereigenschaft des Mandanten nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten mit dem Inhalt

„Ich verlange ausdrücklich, dass die Rechtsanwältin bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Mandatsbearbeitung beginnt und stimme einem entsprechenden Beginn der Mandatsbearbeitung zu.

Die Rechtsanwältin hat mich darauf hingewiesen, dass mein Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn die Rechtsanwältin zuvor ihre anwaltliche Leistung vollständig erbracht hat.“

Im Rahmen ihres Tätigwerdens wird die Rechtsanwältin insbesondere folgende Leistungen erbringen:

a) Rechtliche Prüfung

Die Rechtsanwältin wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten;

b) Verschwiegenheit

Die Rechtsanwältin ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was der Rechtsanwältin i.R.d. Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Rechtsanwältin grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Rechtsanwältin ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen.

Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, s. Ziff. 5;

c) Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Rechtsanwältin treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen;

d) Datensicherheit

Die Rechtsanwältin wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

3. Obliegenheiten des Mandanten

Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:

a) Umfassende Information

Der Mandant wird die Rechtsanwältin über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwältin mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltene Informationen an die Rechtsanwältin weiterleiten;

b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird die Rechtsanwältin bei Änderung seiner Kontaktdaten umgehend informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen;

c) Prüfung von Mitteilungen der Rechtsanwältin

Die Rechtsanwältin darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von der Rechtsanwältin übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben der Rechtsanwältin sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind;

d) Personenbezogene Daten des Mandanten 

Für Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten i.R.d. des erteilten Mandats ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO die Rechtsgrundlage. Ebenso verhält es sich mit Datenverarbeitungen im Stadium der Vertragsanbahnung. Die weiteren datenschutzrechtlichen Informationen können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

4. Vergütung

Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit der Rechtsanwältin geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit der Rechtsanwältin nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.

Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwältin einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche der Rechtsanwältin vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Rechtsanwältin gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritten bestehende, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche an die dies annehmende Rechtsanwältin ab.

5. Rechtsschutzversicherung

Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwältin beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Rechtsanwältin unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsanwältin eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird.

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwältin; die Rechtsanwältin wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Rechtsanwältin begleichen. Bei der Rechtsanwältin eingehende Erstattungsleistungen wird die Rechtsanwältin umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Rechtsanwältin besteht.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwältin in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.

Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwältin gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

6. Kommunikation

Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt die Rechtsanwältin ihrer Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationsweges nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern bei Sender und Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.

7. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Rechtsanwältin aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung), soweit nicht eine Beschränkung auf 250.000 EUR im Einzelfall in Textform vereinbart wurde (§ 52 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Die Rechtsanwältin hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000 EUR abdeckt (maximal 1 Mio. EUR pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

8. Abtretung

Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwältin abgetreten werden.

9. Schlichtungsstelle und Gerichtsstand

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, hierzu aber grundsätzlich bereit. Kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit mit einem Verbraucher, so wird der jeweilige Einzelfall auf seine Eignung für das Verfahren geprüft.

Als Gerichtsstand wird der Sitz der Rechtsanwältin vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder der Mandant nach Erteilung seines Mandatsauftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Leistungsort der Rechtsanwältin ist der Sitz der Kanzlei der Rechtsanwältin, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

10. Schlussbestimmungen

Die nachfolgenden Datenschutzhinweise und die Informationen zu einem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Anlage 1) sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen. Anlage 2 gibt für den Bedarfsfall ein Muster für die Aufforderung zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist an die Hand.

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwältin gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.

 

Anlage 1 - Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Sofern der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, das Mandat ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln i.S.d. § 312c Abs. 2 BGB zustande kam und der Vertragsschluss im Rahmen eines von der Rechtsanwältin für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem erfolgte, steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht zu.

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir (Rechtsanwältin Anna Puschmann, Elbstraße 19, 28199 Bremen, 0421/6730 6773, office@puschmann.legal)  mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mich von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienst Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Verlust des Widerrufsrechts

Ihr Widerrufsrecht erlischt vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn ich auf Ihre ausdrückliche Zustimmung hin mit der Ausführung der Leistungen begonnen habe und die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wurden.

Ort, Datum

            

Mandant(en)

 

 

Anlage 2 - Aufforderung zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist

In Kenntnis der vorstehenden Widerrufsbelehrung verlange ich als Auftraggeber ausdrücklich, dass die Rechtsanwältin Anna Puschmann mit ihrer Leistungserbringung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei Widerruf bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen habe und bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Rechtsanwältin mein Widerrufsrecht verliere.

 

Ort, Datum

            

Mandant(en)

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